Muss ich Renovieren oder nicht? Diese Frage stellen Mitglieder bei der Beratung immer wieder. Viele Klauseln benachteiligen den Mieter unangemessen und sind unwirksam. Daher: Vor den Schönheitsreparaturen den Mietvertrag prüfen lassen!

BGH-Urteil schafft keinen Rechtsfrieden

Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Oft wälzen Vermieter diese Pflicht vertraglich auf ihre Mieterinnen und Mieter ab. Dies ist in vielen Fällen unwirksam. Seit 2015 gilt, dass Mieterinnen und Mieter nicht renovieren müssen, falls sie eine nicht renovierte Wohnung ohne Ausgleichszahlung übernommen haben (BGH VIII ZR 185/14). Heute entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 163/18, VIII ZR 270/18), dass der Mieter bei unwirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen vom Vermieter verlangen darf, die Wohnung zu streichen oder zu tapezieren – jedoch nur in dem Fall, dass sich der Zustand der Wohnung seit Bezug deutlich verschlechtert hat. Zudem soll der Mieter an den Kosten der Renovierung beteiligt werden.

BGH entscheidet über die Bedeutung einer Absprache zwischen Mieter und Vormieter für den Anspruch des Vermieters auf Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Mieter einer unrenoviert übernommenen Wohnung auch dann nicht verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn sie sich gegenüber dem Vormieter dazu verpflichtet hatten (Az. VIII ZR 277/16). „Der Bundesgerichtshof hat damit klar gestellt, dass ein Vermieter, der nach dem Mietvertrag keinen Anspruch auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen hat, diese auch nicht über den Umweg einer Absprache zwischen dem Mieter und seinem Vormieter verlangen kann,“ kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung.

Mieterbund begrüßt BGH-Urteile als wegweisend

„Die heutigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind wegweisend. Die Karlsruher Richter haben ihre bisherige Rechtsprechung geändert und Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu geregelt. Auf Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung gezogen sind, können keine Renovierungsverpflichtungen per Mietvertrag abgewälzt werden. Hiervon werden hunderttausende Mieter profitieren. Noch wichtiger ist die Entscheidung, dass die so genannte Quotenklausel, nach der Mieter verpflichtet werden sollen, anteilige Renovierungskosten zu zahlen, immer unwirksam ist. Schätzungsweise jeder zweite Mietvertrag enthält diese Schönheitsreparaturklausel“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutigen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 185/14 und BGH VIII ZR 242/13).

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